Vergütung
Abrechnung mit oder ohne Pflegegrad. Als zertifizierte Senioren-Assistentin, anerkannt nach § 45 a SGB XI, bin ich bei Vorliegen eines Pflegegrades, zur Abrechnung über die Pflegekasse berechtigt.
Sollte kein Pflegegrad vorliegen bzw. sind die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft, rechne ich auch privat ab.
Selbständige Senioren-Assistenten nach dem Plöner Modell können auf drei Arten abrechnen.
Zu unterscheiden ist, ob die zu betreuende Person einen Pflegegrad nach dem Pflegestärkungsgesetz hat oder nicht.
1. Hat die zu betreuende Person keinen Pflegegrad, wird privat abgerechnet.
2. Ab Pflegegrad 2 übernehmen die Pflegekassen die Kosten im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Kombination mit der Kurzzeitpflege bis zu 2.418,00 EUR pro Person und Jahr. Die Verhinderungspflege kann wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
3. Zusätzlich können ab Pflegegrad 1 in mittlerweile vielen Bundesländern bis zu 1.500,00 EUR jährlich pro Betreuungsperson über die Pflegekassen von Senioren-Assistenten abgerechnet werden, die nach Landesrecht anerkannt sind (§§ 45a, 45b SGB XI). Seit dem 01.01.2017 können ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Sachleistungen durch Umwidmung hinzukommen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Schon bei Pflegegrad 2 kann das jährlich gem. § 36 SGB XI bis zu 3.307,20 EUR pro Person ausmachen. Dies ist besonders interessant, da mit Umstellung auf die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen 0 und 1 automatisch in den Pflegegrad 2 transportiert wurden.